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Gerüstbau, Teil 4

Werkzeuge & Maschinen
Gerüstbau, Teil 4

Zeitgemäßer Gerüstbau bedeutet auch, bestimmte Anforderungen von Gerüstes im Sinne der Brauchbarkeit zu erfüllen.

In Deutschland erfordert die Herstellung eines Gerüstsystems nach der DIN EN 12810 – auch Herstellernorm genannt – und die Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Ausgestellt wird diese durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Vor Erteilung einer Zulassung muss ein Hersteller nachweisen, dass die Anforderungen der EN 12810 sowie die Anforderungen des DIBt erfüllt sind. Hierzu ist das Gerüst in verschiedenen Konfigurationen – und als deutsche Besonderheit auch als Schutzgerüst – statisch nachzuweisen. Für diese Varianten der Regelausführung der Zulassung erübrigt sich in der Praxis ein gesonderter statischer Nachweis.

Regelausführung

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei der Regelausführung um ein Fassadengerüst mit einer Länge von zehn Feldern à Feldweiten kleiner gleich 3,07 Metern und einer Belaghöhe von circa 24 Metern in verschiedenen Gerüstkonfigurationen. Die Grundkonfiguration beinhaltet ein Fassadengerüst aus Grund- und Seitenschutzbauteilen, bei den Konsolkonfigurationen werden auch Konsolen auf Innen- und Außenseite mit einbezogen. Zusätzlich müssen bei den verschiedenen Gerüstkonfigurationen alle Ausbauteile wie Gitterträger oder Treppenaufstiege und die Wechselwirkungen mit verschiedenen Fassaden (geschlossene Fassade oder eine Fassade ohne eingebaute Fenster) sowie die verschiedenen Gerüstbekleidungen berücksichtigt werden. Dazu gehören die teilweise offene Fassade, die geschlossene Fassade und die Bekleidung mit Netzen beziehungsweise Planen.

Die Prägung – hier auf der Lochscheibe des neuen Allround Lightweight Stiels – identifiziert das Bauteil eindeutig.

Nachweis der Brauchbarkeit

Entspricht der geplante Aufbau eines Gerüsts nicht der Regelausführung der Zulassung, kommt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Tragen. Diese sieht vor, dass Gerüste auch nach einer „Allgemein anerkannten Regelausführung” errichtet werden können. Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121–1 als Konkretisierung der BetrSichV ist die „Allgemein anerkannte Regelausführung” eine Gerüstkonfiguration, für die der Standsicherheitsnachweis erbracht und eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) oder eine Montageanweisung und eine Benutzungsanleitung erstellt wurde. Die Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung ist die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die der Gerüsthersteller auf Grundlage des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) erstellt. Lassen sich das Gerüst oder Gerüstbereiche nicht nach einer „Allgemein anerkannten Regelausführung” errichten, kann das Gerüst auch im Einzelfall nachgewiesen werden. Dazu ist laut BetrSichV die Brauchbarkeit durch eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung nachzuweisen. Diese kann unter Verwendung von Bemessungstabellen und -hilfe erfolgen.

In der AuV des Herstellers wird die Variante mit einer 30 Zentimeter breiten Außen-Konsole in der obersten Gerüstlage beschrieben und gilt daher als „Allgemein anerkannte Regelausführung“.

Montageanweisung

Der Gerüstersteller muss nun beim Erstellen der Montageanweisung beurteilen, ob das zu erstellende Gerüst den Angaben der Hersteller entspricht und Abweichungen hiervon bewerten und beurteilen.

Wie wichtig dieser Punkt ist, zeigt die Praxis: Ein Kontrolleur der Berufsgenossenschaft verlangte von einem Gerüstbaur einen Standsicherheitsnachweis für ein Dachdecker-Schutzgerüst mit 30 Zentimeter breiten Außen-Konsolen, da diese Variante nicht über die beschriebenen Konfigurationen des Regelaufbaus der Zulassung abgedeckt sei. Der Kontrolleur hatte insoweit recht, dass diese Variante nicht der Regelausführung der Zulassung entspricht. Exakt diese Variante ist jedoch in der allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung (AuV) des Herstellers bereits angegeben. Somit entsprach das Gerüst der „Allgemein anerkannten Regelausführung” und ein weiterer Nachweis war nicht mehr erforderlich.

Fotos: Layher

Franz-Martin Dölker Schulungsleiter Wilhelm Layher

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