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Gerüstbau, Teil 1

Werkzeuge & Maschinen
Gerüstbau, Teil 1

Effizienter Aufbau und sicheres Arbeiten stehen im Fokus des Gerüstbaus. Dabei gilt es, Vorschriften zu kennen und zu beachten.

Arbeits- und Schutzgerüste haben eine wichtige Aufgabe: Sie bieten Gewerken sicheren Höhenzugang für Arbeiten an Stellen, die vom Boden oder von Geschossdecken aus nicht mehr erreicht werden und schützen Handwerker vor tieferem Absturz. Wurde der Gerüstbau in der Vergangenheit eher als eine Notwendigkeit betrachtet, hat er sich in den letzten Jahren einem großen Wandel unterzogen und steht im Hinblick auf Baustelleneffizienz und vor allem Arbeitssicherheit im Fokus.

Wirtschaftlich

Die Auf- und Abbauleistung spielt bei der Dienstleistung Gerüstbau noch immer eine wesentliche Rolle. Aus diesem Grund kommt der Effizienz des verwendeten Gerüsts, zum Beispiel durch gewichtsoptimierte Bauteile, eine hohe Bedeutung zu. Als Arbeits- und Schutzgerüste kommen heute vornehmlich Systemgerüste zum Einsatz. Dabei handelt es sich um Rahmen- oder Modulgerüste aus vorgefertigten Bauteilen. Der Fassadengerüstbau entwickelte sich durch die Einführung des Layher Blitz Gerüsts im Jahre 1965 maßgeblich weiter, da Rahmengerüste einfach und schnell aufzubauen sind. Ein Grundelement des Blitz Gerüsts ist der Stellrahmen „EuroBlitz” mit seinem schnellen, lotrechten Aufbau. Dank weniger Grundbauteile, unkomplizierter schraubenloser Steck-Technik und logischer Aufbaufolge versprechen Rahmengerüste Zeit- und Kostenersparnis während der Montage und sorgen schnell für eine sichere Arbeitsfläche.

 


Sicherheit

Neben der Effizienz liegt ein weiterer Schwerpunkt beim Gerüstbau auf dem Thema Arbeitssicherheit. In der seit dem Jahr 2002 geltenden Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die unter anderem Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit regelt, befasst sich ein Abschnitt ausschließlich mit der Erstellung und Benutzung des „Arbeitsmittels” Gerüst. Dieses ist gemäß den Vorschriften herzustellen, muss ausreichend tragfähig und so beschaffen sein, dass weder die am Bau Beteiligten noch Passanten oder Verkehrsteilnehmer wesentlich behindert oder gar gefährdet werden. Die BetrSichV definiert dabei auch den Verantwortungsbereich von Gerüsterstellern und -nutzern, deren Dokumentationspflicht sowie die Eignung im Umgang mit dem Arbeitsmittel durch befähigte Personen.


“Befähigte Person”

Im Sinne der BetrSichV ist die befähigte Person eine Person, die über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Deren Voraussetzungen und Fähigkeiten werden abhängig von der Komplexität des Gerüsts und von Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten vorab in der Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Eine Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleitete Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen sind laut BetrSichV für jede Art von Arbeiten vorgeschrieben. Hilfestellung gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203, die die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Erfüllung konkretisiert. Die TRBS 1203 nennt als Anforderungen bei der Auswahl der befähigten Personen die Punkte Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.


Anforderung an Gerüstbauer

Bei der Planung von Arbeits- und Schutzgerüsten liegt ein besonderes Augenmerk auf dem vorgesehenen Verwendungszweck, aber auch auf der Standsicherheit. Für Auf-, Um- und Abbau ist von der befähigten Person des Gerüstbauers eine entsprechende Montageanweisung zu erstellen. Diese kann auf der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers basieren und wird je nach Komplexität des Gerüsts durch die Anforderungen der betrieblichen und projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ergänzt. Die betriebliche Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf allgemeine Tätigkeiten wie den horizontalen und vertikalen Transport von Gerüstbauteilen. Die projektspezifische Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt Gefahren, die aus den Gegebenheiten des Projekts resultieren, wie den Straßenverkehr.

Die Verantwortung für ergriffene, aber insbesondere nicht ergriffene Sicherheitsmaßnahmen liegt dabei beim Unternehmer. Ein Gerüstbauer stellt den Auftraggebern – wie Handwerkern – zudem einen Nutzerplan zur Verfügung, der Angaben wie Last- und Breitenklassen oder eventuell vorhandene Verwendungsbeschränkungen enthält. Dieser sollte durch Verwendungs- und Sicherheitshinweise ergänzt werden. Mit einem Kennzeichnungsblock lassen sich die ordnungsgemäße Montage, Prüfung und Übergabe eines Gerüsts schnell und unkompliziert dokumentieren. Der Kennzeichnungsblock von Layher bietet bspw. die zwei Formulare „Kennzeichnung und Freigabe” sowie „Prüfprotokoll”. Dank Durchschlagpapier stehen beide Formulare den Gerüsterstellern für eigene Nachweiszwecke zur Verfügung.


Verantwortung der Nutzer

Ob vor der Benutzung eine Prüfung erforderlich ist, hat jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten benutzen lässt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu ermitteln. Die Prüfung durch eine befähigte Person hat den Zweck, sich nach der Erstellung bzw. nach schädigendem Einfluss wie einem Sturm von der sicheren Funktion des Gerüsts in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung zu überzeugen. Grundlage ist der Montageplan. Ist eine Überprüfung erforderlich, geben vorgefertigte Prüfprotokolle der Hersteller oder der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Hilfestellung. Gleichzeitig kommen Gerüstnutzer ihrer Dokumentationspflicht gemäß § 11 BetrSichV nach. Bewahren sie dieses Prüfprotokoll drei Monate über die Standzeit des Gerüsts hinaus auf, gilt der § 11 als erfüllt.

Die Bedeutung von Nachweisen zeigt ein Fall aus der Praxis: Trotz ausdrücklichem Verbot im Nutzerplan soll ein Handwerker vom Dach aus auf den obersten Gerüstbelag gesprungen sein. Dieser brach durch – der Handwerker brach sich das Bein. Da der Gerüstbauer auf seinen Nutzerplan mit den ergänzenden Verwendungs- und Sicherheitshinweisen verweisen konnte, musste er nicht für den Arbeitsausfall des Handwerkers haften. Um mehr Sicherheit im Umgang mit Gerüsten zu geben, werden in den kommenden Ausgaben des Malerblattes mit dieser Artikelserie die wichtigsten Grundlagen des Gerüstbaus behandelt.
Die Verantwortung für ergriffene und nicht ergriffene Sicherheitsmaßnahmen liegt beim Gerüstersteller

Franz-Martin Dölker Schulungsleiter Wilhelm Layher
Fotos: Layher
Quelle: Malerblatt 03/2013

Verwendungs- und Sicherheitshinweise als Piktogramm.


Prüfprotokoll für Gerüstnutzer.

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