Startseite » Technik » Werkzeuge & Maschinen »

Arbeitsbühne

Werkzeuge & Maschinen
Arbeitsbühne

Arbeitsbühnen sind praktische Helfer. Die Sorgfalt beim Umgang mit ihnen ist aber ein Muss für sicheres Arbeiten.

Der Einsatz einer Arbeitsbühne ist eine gute Alternative zum Gerüst, wenn die Standzeiten kurz und die Sanierungsaufgabe punktuell anzusteuern ist. Auch Hindernisse wie etwa Fassadenvorsprünge können von einer Arbeitsbühne überwunden werden. Je nach Aufgabe stehen eine Vielzahl verschiedener Modelle wie Lkw-, Anhänger-, Scheren- oder Raupen-Arbeitsbühnen zu Verfügung. Grundsätzlich kann man zwei Gerätetypen unterscheiden: Die einen werden während des Einsatzes verfahren (Beispiel Scherenbühne), die anderen haben eine feststehende Unterkonstruktion und werden nur verfahren, wenn sich Teleskop- oder Auslegearm in eingefahrenem Zustand befinden (Lkw-Hubarbeitsbühne und Anhängerbühnen). Um zu entscheiden, welche Bühne zum Einsatz kommen soll, müssen die Objektgegebenheiten wie Platzverhältnisse zum Aufstellen der Bühne, die Höhe und Breite der Zufahrt sowie die Untergrundverhältnisse abgeklärt werden.

Sicherheit

Ein besonderes Augenmerk ist bei den Höhenzugangsgeräten auf die Sicherheit zu richten. Unfälle auf der Baustelle haben oft schwerwiegende Folgen. Sie können aber mit einer fachgerecht gewarteten und sicher aufgebauten Arbeitsbühne vermieden werden. In Deutschland gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die unter anderem die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten regelt. Hubarbeitsbühnen sind als nicht überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft. Das heißt, sie können ohne besondere Bedienberechtigung geführt werden. Allerdings gibt es Bühnen für einen Arbeitshöhenbereich zwischen vier und 100 Metern. Für einen sicheren Umgang und um Gefährdungen auszuschließen, sollten sowohl richtig gewartete Arbeitsbühnen sowie ausgebildete Mitarbeiter mit der Arbeit betraut werden. Ob gemietet oder gekauft: Die Hubarbeitsbühne muss mindestens einmal im Jahr geprüft und gewartet werden (Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 260/2.1). Nach § 10 der BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Hubarbeitsbühne regelmäßig geprüft und gewartet wird, da sonst die Sicherheit für das Bedienpersonal nicht gewährleistet ist.

Mietarbeitsbühne

Beim Mietgerät kann der Entleiher folgende Punkte verlangen: Eine Kopie des Prüfbuches, die Prüfplaketten für die Arbeitsbühne und bei Lkw-Arbeitsbühnen auch für das Fahrzeug. Die Termine dürfen nicht überzogen worden sein. Das Gerät ist gut gepflegt und in makellosem Zustand. Es ist mit allen vorgeschriebenen Sicherheitselementen ausgerüstet, wie Zwangsabschaltungen, Totmannschaltung, automatische Abstützkontrolle, Abschaltleiste, Stützensicherung, Lastbegrenzung. Eine detaillierte Bedienungsanleitung ist vorhanden. Eine Kurzfassung der Bedienungsanleitung befindet sich am Gerät, alle Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen sind deutlich gekennzeichnet und erklärt. Bei der Übergabe werden alle Bedienteile ausführlich erläutert. Alle Bewegungen (Heben, Senken seitliches Ausfahren) werden von der einzuweisenden Person durchgeführt und die Sicherheitsfunktionen getestet. Übergabe und Einweisung werden schriftlich bestätigt.


Mieterpflicht

Aber auch der Mieter einer Arbeitsbühne hat folgende Verpflichtungen: Der zur Bedienung der Arbeitsbühne vorgesehene Mitarbeiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und von seinem Auftraggeber schriftlich beauftragt worden sein. Der Mitarbeiter ist in die Bedienung der Arbeitsbühne eingewiesen und der Fahrer der Arbeitsbühne bzw. des Zugfahrzeuges von Anhänger-Arbeitsbühnen besitzt einen entsprechenden gültigen Führerschein. Weiterhin ist bei Anhänger-Arbeitsbühnen ein geeignetes Zugfahrzeug einzusetzen.

Sicherer Stand

Kommt auf der Baustelle eine Scherenbühne zum Einsatz, die während der Arbeiten bewegt wird, ist es unbedingt notwendig, vorher den Weg abzugehen und ihn nach Vertiefungen, Kanten oder anderen Unebenheiten abzusuchen. Auch das Sanierungsobjekt sollte man auf Deckenunterzüge, störende Rohrleitungen oder andere bauliche Begebenheiten prüfen, um die Gefahr möglicher Quetschungen zu vermeiden. Lkw-, Anhänger- und Raupen- Arbeitsbühnen stehen auf Stützen. Der Bediener ist für die Beurteilung der Tragfähigkeit von Zufahrtswegen und Abstützung verantwortlich. Es ist also sinnvoll, sich bereits vor dem Arbeitseinsatz über die Tragfähigkeit des Untergrundes zu informieren. Beim Aufbau müssen unbedingt die Anweisungen der Betriebsanleitung beachtet werden. Diese Arbeitsbühnen müssen immer, mittels den Stützen, waagrecht aufgestellt werden. Je nach Bodenverhältnissen sind dafür Unterlegplatten zu verwenden. Diese müssen tragfähig und flächig verlegt sein, damit sich die Belastung gleichmäßig verteilt. Der Stützfuß muss in der Mitte der Unterlegplatte stehen. Nur so ist gewährleistet, dass die Stützen nicht abrutschen. Keinesfalls darf die Arbeitsbühne auf einem Kanaldeckel oder anderen Hohlräumen abgestützt werden. Ob sich die Anschaffung einer Arbeitsbühne für den Malerbetrieb lohnt, hängt von den Einsatztagen, der schnellen Verfügbarkeit und den zu bearbeiteten Objekten ab. Eine Vermietfirma für Arbeitsbühnen hält für den Malerbetrieb in der Regel nicht nur ein großes Gerätespektrum bereit, sondern berät auch bei der Geräte-Auswahl. Ein Fachmann gibt eine Einweisung für den Umgang mit der Arbeitsbühne sowie Hilfestellung bei der Standortwahl/-absicherung und technischen Störungen.

Hindernisse an der Fassade können von einer Arbeitsbühne leicht überwunden werden. Foto: Hinowa/Dorn Lift

Susanne Wierse
Quelle: Malerblatt 03/2012
Produkt des Monats
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 4
Ausgabe
4.2024
ABO
Malerblatt Wissenstipp

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de