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Architektur- & Farbplanung (4)

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Architektur- & Farbplanung (4)

Im vierten Teil der Reihe geht es um die Gestaltungssatzung und das Verunstaltungsverbot.

Es gilt in der architektonischen Planungsphase eines Neubaus, die städtebaulichen Aspekte zu erfassen. Dazu gehören in erster Linie die Bebauungspläne, in denen alle Rechtsvorschriften seitens der Genehmigungsbehörden eingetragen sind.

Für die Fassadengestaltung bei Alt- und Neubauten gelten besondere gestalterische Bauvorschriften. Regeln gegen das Verunstalten landschaftlich hervorragender Gebiete und gegen die Verunstaltung von gewachsenen Ortschaften sind bereits sehr alt. Sie stammen aus dem beginnenden 20. Jahrhundert. Mit der Industrialisierung, der Entwicklung von neuen Drucktechnologien und dem damit entstehenden Plakatdruck und einer regelrechten Plakatierungswut, richteten sich die Regeln gegen das Anbringen von Werbeanlagen, Reklameschildern und Schaukästen sowie gegen Aufschriften und Abbildungen an Fassaden.

Heute sieht das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an diesen geschichtlichen Hintergrund, den umgebungsbezogenen Schutz darin, „dass bauliche Anlagen das Gesamtbild der Umgebung nicht stören dürfen und der Gegensatz zwischen der Anlage und seiner Umgebung von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werden darf.“ Die gestalterischen Bauvorschriften unterliegen den Bauordnungen der Länder und somit dem Landesrecht. Für jedes der 16 Bundesländer besteht eine so genannte Landesbauordnung. Diese regelt für alle baulichen Anlagen ein auf die Umgebung bezogenes „Verunstaltungsverbot“.

Bauliche Anlagen müssen nach der Form, dem Maßstab, dem Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, in Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht unangenehm, hässlich oder abstoßend wirken. Weiterhin dürfen sie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Gestaltungsvorschriften werden in der Regel als eigene Gestaltungssatzungen von Städten und Gemeinden erstellt. Liegen keine Gestaltungsrichtlinien als Extrabroschüre vor, so werden sie durch Hinweise in den jeweiligen Bebauungsplänen deklariert.

Die Gestaltungssatzung der Stadt Siegen sieht einen abgegrenzten Geltungsbereich für Fassadenfarben und Bauformen vor. Grafik: Stadt Siegen


Farbleitpläne

Richtlinien, in denen es um die Farbigkeit von Putzen, Materialien und sonstigen Oberflächen von Gebäuden geht, werden in einem Farbleitplan festgehalten. Ein solcher Plan ist Bestandteil einer örtlichen Bauvorschrift. Die Gestaltungssatzungen werden von der jeweiligen Gemeinde zur Wahrung des Orts- oder Stadtbildes erstellt und beziehen sich auf formale und farbliche Aussagen über Kerngebiete oder ausgewiesene bestimmte Stadtteile. Neben Werbung an Fassaden in Form von Schildern oder Auslegern, verschiedenen Oberflächenmaterialien und Bauformen besitzt das Thema Farbe in einem historischen Stadtkern einen ganz besonderen Stellenwert. In Ortskernen, die hinsichtlich des Denkmalschutzes besonders unter Schutz gestellt wurden, sind solche Vorschriften zwingend einzuhalten.

Der Maler- und Lackierer sollte sich bei einem zu gestaltenden Objekt in einem historischen Kontext immer bei der zuständigen Baubehörde über diese Vorschriften kundig machen. Farbleitpläne, ausgearbeitet von einem Farbgestalter oder einem Stadtplaner, werden in der Regel in den Größenmaßstäben M1:1000 oder M1:500 erstellt. Jedes Bauobjekt wird durch ein kleines Kästchen dargestellt, welchem ein Farbton zugeordnet werden kann. In der Regel setzen sich die Farbreihen aus Befundfarbtönen zusammen, die eine Orientierung an die historische Farbgebung vor Ort geben. Befunde kommen durch die Analyse von mehreren übereinanderliegenden Farbschichten zu Tage. Dadurch kann man auf die ursprüngliche farbliche Fassung einer Fassade zu seiner Bauzeit schließen.

Die Kunst des Gestalters ist es, Farbtöne vorzugeben, die vorhandene Lücken schließen. In der Mehrzahl handelt es sich in unseren Städten um Putzfassaden, die im Laufe der Zeit immer wieder einer Überarbeitung bedurften. Allein durch einen einfachen Anstrich lässt sich die Wirkung eines einzelnen Gebäudes, aber auch eines gesamten Straßenzuges beträchtlich verändern. Bedingt durch neue Modetrends, durch die Haltbarkeit und Beständigkeit neuer Materialien, aber auch durch den Wunsch vieler Hausbesitzer nach Individualität werden unsere Städte immer künstlicher und immer bunter.

20 gelbe Fassadenfarbtöne, kombiniert mit acht unbunten und 16 Lacktönen für Baudetails bestimmen das Farbleitkonzept „Hello Yellow“ für Neustadt im Schwarzwald, einem aus einer Bürgerinitiative entstandenen Farbkonzept. Foto: Sto AG


Lokale Farbigkeit

Gegen Farbe an sich ist nichts zu sagen, es sollte jedoch bei jedem historisch gewachsenen Ortsbild der sogenannte Lokalkolorit beachtet und geschätzt werden. Eben aus diesem Grund sind viele Städte und Gemeinden dazu übergegangen, die genannten Gestaltungssatzungen aufzustellen. Sie zeigen den Architekten und Handwerkern Leitlinien auf, in welchem formalen und farblichen Kontext sich die Gestaltung zu bewegen hat.

Oft verunstalten zu dunkle, zu grelle oder zu leuchtende Farbanstriche ein an sich gefälliges Stadtbild. Die Gestaltungssatzung, nennen wir sie ein kleines Gesetz, ist rechtlich bindend und wird von den örtlichen Baubehörden überprüft und überwacht. Farbleitkonzepte werden nicht auf der Basis eines individuellen Geschmackes oder der Farbvorlieben eines Farbgestalters erstellt. Sie bedienen sich in der Regel einer Bestandsaufnahme einzelner ortstypischer Gebäudetypen und Fassadenfarben, welche durch Bauforschung und Befunduntersuchungen belegt werden. Sie sollten aber dem Handwerker, dem Architekten und Farbgestalter genügend Freiraum für seine eigenen Überlegungen lassen. Deswegen werden bei den Farbtönen eher Farbrichtungen als genaue Farbtonvorgaben festgelegt.

Farbleitpläne werden durch einen bestimmten Geltungsbereich in den Innenstädten festgelegt. Zu den örtlichen Bauvorschriften der jeweiligen Städte und Gemeinden gehört eine genaue Abgrenzung über die Parzellen im Bebauungsplan mit Angabe der jeweiligen Hausnummern der Objekte. Bei der detaillierten Fassadengestaltung liegen in der Regel drei Farbtonrichtungen vor. Wie mit systematischer Anwendung von Farbordnungssystemen anschließende Einzelkonzepte erarbeitet werden können, ist Thema des nächsten Beitrags.

Die bisher veröffentlichten Beiträge der Reihe:

Teil 1: Der Architekt als Partner

Teil 2: Raumordnung und Städtebau

Teil 3: Gebäude- und Objektplanung

Malerblatt 08/2016

Autor: Prof. Matthias Gröne, HS Esslingen

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