Im Rahmen eines Werkvertrags zur Herstellung einer Fußbodenheizung in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum schuldet der Fußbodeninstallateur…
…die übliche Beschaffenheit einer solchen Heizungsanlage. Subjektive Einschränkungen des Bauherrn hinsichtlich der “thermischen Behaglichkeit” im Wintergarten begründen dabei keinen Mangel. Der Fußbodenbauer ist nicht verpflichtet, auf alle möglichen geringfügigen Einschränkungen besonders aufmerksam zu machen. Er schuldet für die Fußbodenheizung nur die gewöhnliche Verwendung und eine Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az.: I-22 U 67/13.
Quelle: Malerblatt 09/2015
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