Nach der gesetzlichen Regelung sind Wasserversorgungsanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
Die Regel muss dabei in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Von dieser allgemein akzeptierten Definition ausgehend ist festzustellen, dass für das Verfahren der Rohrinnensanierungmit Epoxidharz
derzeit kein fachlicher Konsens vorliegt. Eine Rohrinnensanierung der Wasserversorgungsleitungen ist damit mit Epoxidharz derzeit, zumindest im dem hier streitigen Versorgungsgebiet, nicht zulässig.
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