Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs, hat er gegen seinen bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einem anderen Betriebsteil zugeordnet zu werden, der auf einen anderen Erwerber übergehen soll.
Übt der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht aus, hat er das Risiko zu tragen, dass für ihn gegebenenfalls kein Beschäftigungsbedarf bei dem Betriebsveräußerer mehr besteht. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer dieses Risiko dadurch abzunehmen, dass er ihn in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil seines Unternehmens versetzt. Andernfalls würde der Arbeitnehmer ein Wahlrecht dahingehend erlangen, von welchem der beiden Betriebserwerber er „übernommen“ werden möchte oder nicht. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 8 AZR 877/11.
Quelle: Malerblatt 03/2014