Wird ein befristeter Arbeitsvertrag über den Beendigungszeitraum hinaus fortgesetzt, ohne dass zuvor ein erneuter befristeter Vertrag vereinbart wird, liegt regelmäßig ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor.
Liegen aber besondere Gründe, nämlich eine sehr langwierige Erkrankung des Arbeitnehmers während der ersten Befristung vor, dann kann auch die erneute Befristung gerechtfertigt sein, weil dann in der Person des Arbeitnehmers ein besonderer Grund liegt. Erhält so der Arbeitnehmer „aus Mitleid“ eine neue Chance in der Verlängerung des Arbeitsvertrages, dann liegt eine wirksame zweite Befristung vor und kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, Az.: 6 Sa 709/12.
Quelle: Malerblatt 03/2014Teilen: