Grundsätzlich obliegt dem Architekten die Planung und Objektüberwachung. Diese Zuständigkeit enthebt dem Werkunternehmer aber nicht die Verpflichtung, auf unzulängliche Vorarbeiten und offen zutage tretende Planungs- und sonstige Fehler hinzuweisen und insoweit Bedenken anzumelden.
Die Werkleistung des Unternehmers war mangelbehaftet. Er durfte nicht anstelle der erforderlichen Bitumendeckschichtbeschichtung lediglich einen Bitumenanstrich aufbringen, ohne Bedenken geltend zu machen. Es hätte auch auf die fehlende Drainage hingewiesen werden müssen. Der tatsächlich aufgebrachte Bitumenanstrich wurde fachlich mangelhaft ausgeführt; seine Beständigkeit war nicht hinreichend gesichert. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.4.2012 – 5 U 843/11 – konnte der Werkunternehmer nicht geltend machen, ihm hätten gegenüber dem Architekten keine Prüfungspflichten oblegen.
Der Unternehmer musste Sorge für den Bestand seines Werkes tragen und eigenen Prüfungs- und Hinweispflichten genügen. Er hätte seine Unsicherheiten durch entsprechende Nachfragen beseitigen müssen, statt weitschweifend zu spekulieren. Als Fachunternehmer hätte für ihn die Verpflichtung bestanden, weitergehende Hinweise des Architekten einzufordern. Gerade die vom Unternehmer erkannte, aber nicht hinterfragte unterschiedliche Ausführung verschiedener Gebäude entlastete ihn nicht, sondern gab Anlass zu Nachfragen. Als Teil seiner Leistungspflicht hätte der Unternehmer dafür Sorge tragen müssen, dass die Durchtrocknung der Dickbeschichtung sichergestellt war.
Die festgestellten Ausführungsfehler sowie die unterlassene Anmeldung von Bedenken waren für den Schaden ursächlich geworden. Die Anmeldung von Bedenken wäre geeignet gewesen, den Schadenseintritt zu verhindern. Schon bei Einbringung einer Drainage und einer ordnungsgemäßen Ausführung der Abdichtungsarbeiten hätte das Dichtungssystem funktioniert.
Dr. Franz Otto Quelle: Malerblatt 03/2014