Die Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer eine jährliche Weihnachtsgratifikation in der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe zusteht, ist wirksam.
Der Arbeitnehmer kann bei einer solchen Vertragsgestaltung eindeutig erkennen, dass der Arbeitgeber die Höhe der Gratifikation jährlich neu festsetzt. Der Arbeitnehmer wird durch eine solche Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt, zumal der Arbeitgeber durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt die Möglichkeit gehabt hätte, einen solchen Anspruch für die Zukunft völlig auszuschließen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 10 AZR 26/12.
Quelle: Malerblatt 07/2013Teilen: