Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags eine „Ohne- Rechnung-Abrede“, ist der Vertrag insgesamt nichtig.
Es handelt sich bei einer solchen Abrede ausdrücklich um einen Tatbestand der Schwarzarbeit. Damit ist der gesamte Vertrag nichtig und nicht nur die Abrede über die Steuerhinterziehung. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Arbeit. Auch der Werkunternehmer kann sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 1 U 105/11.
Quelle: Malerblatt 07/2013Teilen: