Die Anordnung des Arbeitgebers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag muss weder billigem Ermessen entsprechen, noch bedarf sie einer sonstigen Begründung.
Eine solche Regelung ist durch das Gesetz gedeckt. Kann der Arbeitgeber die Vorlage ab dem ersten somit ohne Begründung verlangen, steht die Ausübung dieses Rechts auch nicht in seinem „gebundenem Ermessen“ und unterliegt auch keiner sonstigen Billigkeitskontrolle. Es gelten lediglich die allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 5 AZR 886/11.
Quelle: Malerblatt 05/2013
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