Ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (beziehungsweise einer Kostengrenze) setzt voraus, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart haben.
Das Werk des Architekten oder des Ingenieurs ist dann mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet. Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg,
Az.: 13 U 69/10. jlp
Quelle: Malerblatt 10/2012
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