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Architektenhonorar

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Architektenhonorar

Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ ist unwirksam. Es würde sonst eine Benachteiligung vorliegen, wenn der Auftraggeber eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungskosten zustehen. Im vorliegenden
Fall rechneten der Auftraggeber gegenüber der Honorarforderung mit Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung auf. Diese Mängel der Architektenleistung hätten nämlich zu Schallschutzmängeln, Rissbildungen und Feuchtigkeit im Kellerbereich geführt. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VII ZR
209/07. jlp

Quelle: Malerblatt 10/2012

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