Nur wenn er von der Schwerbehinderung weiß, kann er die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben beachten. Das gilt insbesondere bei der Vorbereitung von Kündigungen. Weder die Frage noch ihre wahrheitsgemäße Beantwortung führen zu einer Diskriminierung des Arbeitnehmers. Sie ermöglichen vielmehr die Umsetzung des besonderen Schutzes der Schwerbehinderten. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 6 AZR 553/10.
Quelle: Malerblatt 09/2012Teilen: