Aber nur, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall kann sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: II ZA 4/09.
Quelle: Malerblatt 02/2012Teilen: