Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Az.: 12 Sa 522/10. jlp
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