Starke, länger andauernde und damit nicht mehr zumutbare Sonnenlichteflexionen, die von einem Bauwerk mit stark reflektierendem Material auf den Nutzer einer Wohnhausterrasse einwirken, muss dieser nicht dulden und nicht hinnehmen. Der Störer dieser lichtreflektierenden baulichen Anlage ist für diesen Zustand verantwortlich.
Mit zumutbaren Mitteln hätten sich diese reflektierenden Sonnenstrahlen ausschließen oder auf ein zumutbares Maß reduzieren lassen. Der Hauseigentümer, von dessen Objekt die Störungen ausgehen, wurde daher verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Reflexionsblendungen auszuschließen. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Az.: 10 U 146/08. jlp
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