Der Beweiswert einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer in seiner angeblichen Krankenzeit gegenüber einem Dritten erklärt, er könne die angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Der Arbeitnehmer verletzt mit diesem Verhalten nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, Az.: 6 Sa 1593/08. jlp
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