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Ordnung im Aktenschrank

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Ordnung im Aktenschrank

Viele Unternehmen sortieren zum Jahreswechsel alte Unterlagen aus. Was 2015 in den Reißwolf darf …

Wer nach dem Steuer- und Handelsrecht dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, muss diese auch geordnet aufbewahren. Um dabei den Überblick zu behalten, muss hin und wieder aussortiert werden. Da zum Jahreswechsel wieder viele Fristen ausgelaufen sind, bietet sich jetzt ein guter Zeitpunkt dafür.

Deshalb erinnert der der Bund der Steuerzahler e.V. daran, nicht zu viele Unterlagen wegzuwerfen, da diese zum Teil bis zu zehn Jahre aufbewahrt werden müssen.

Diese Unterlagen können 2015 weg:

Aus 2004 und älter:

  • Geschäftsbücher
  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Buchungsbelege
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Bilanzen
  • Lageberichte

Vorsicht! Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden!

Aus 2008 und älter:

  • Empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe
  • Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe

Bevor Sie die Unterlagen final in den Reißwolf befördern, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Als Gesprächsbasis sind die vorgenannten “Wegwerf-Tipps” bestens geeignet.

Privatpersonen:

Normalerweise müssen Privatpersonen Rechnungen und sonstige Belege nicht archivieren, sofern sie dem Finanzamt vorgelegt wurden und der Steuerbescheid in Ordnung ist.
Diese Regel ändert sich jedoch, wenn die Überschusseinkünfte in der Summe mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen. Unter solchen Einkünften versteht man nichtselbstständige Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte. In diesem Fall muss eine Privatperson steuerrelevante Unterlagen sechs Jahre aufbewahren.

Umsatzsteuerrecht

Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, müssen zwei Jahre vom jeweiligen Mieter oder Hausbesitzer, auch wenn er eine Privatperson ist, aufgehoben werden.

Grundsätzlich sollten Rechnungen und Quittungen aber auch aus zivilrechtlichen Gründen aufbewahrt werden, um im Streitfall Verjährungsfristen und Gewährleistungsrechte nachweisen zu können.

Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de

Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.

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