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Controlling Teil 2

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Controlling Teil 2

Sind alle Aufwendungen auch Kosten? Das betriebliche Rechnungswesen bildet die Geschäftsvorfälle im Unternehmen ab, indem es diese in Geld bewertet und dokumentiert. Dabei ist es insbesondere die Kostenrechnung, die den betrieblichen Erfolg oder Misserfolg transparent macht.

In der Alltagssprache wird der Begriff „Kosten“ in unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Als Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne gilt nämlich nur der in Euro und Cent ausgedrückte Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen, der zur Erstellung von handwerklichen Leistungen normalerweise notwendig ist.

Im folgenden Beispiel würden wir umgangssprachlich auch von Kosten reden, jedoch nicht aus der Sicht des Controllers: Ein Mitarbeiter verursacht einen Unfall bei der Heimfahrt von der Baustelle, der nicht durch die Versicherung abgedeckt ist. Trägt das Unternehmen den Reparaturschaden, kann dieser in der Finanzbuchhaltung als (außerordentlicher) Aufwand gebucht werden. Aufgrund seines außergewöhnlichen Charakters zählt er jedoch nicht zu den Kosten.

Kalkulatorische Kosten

Es gibt Kosten, die in der Buchhaltung nicht als Aufwand gebucht werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Einzelunternehmer für seinen Lebensunterhalt vom Bankkonto des Unternehmens monatlich einen Betrag abhebt. Und manche Kosten müssen in der Kalkulation mit einem anderen Wert angesetzt werden als in der Buchhaltung. Das gilt z. B. für Wagnisse aufgrund von Forderungsverlusten. Weil diese Kosten jedoch für die Kalkulation bedeutsam sind, nennt man sie kalkulatorische Kosten.

Folgende Kosten, die in der betrieblichen Buchhaltung überhaupt nicht vorkommen (Zusatzkosten) oder in einer anderen Höhe gebucht werden (Anderskosten), sollte man in einem Betrieb im Rahmen der Kostenrechnung berücksichtigen: kalkulatorischer Unternehmerlohn.

Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Die unternehmerische Tätigkeit ist ein wesentlicher Faktor in jedem Handwerksunternehmen. Im Gegensatz zu angestellten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften erhält der selbstständige Unternehmer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (KG, OHG, GBR) kein Gehalt. Aus diesem Grunde entsteht auch kein Personalaufwand in der Buchhaltung. Gleichwohl sind im Laufe des Jahres Geldabflüsse zu verzeichnen, wenn der Unternehmer für seinen Lebensunterhalt Privatentnahmen tätigt. Diese werden jedoch auf dem Privatkonto gebucht und vermindern das Eigenkapital.

Für die verursachungsgerechte Kostenerfassung und Preiskalkulation ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften immer ein Unternehmerlohn anzusetzen. Denn nur wenn dieser in den Gemeinkostensatz einfließt, kann eine adäquate Entlohnung der Unternehmertätigkeit über die Umsatzerlöse erfolgen. Da der Unternehmerlohn nur in der Kostenrechnung berücksichtigt wird, ist man zwar bei der Festlegung der Höhe grundsätzlich frei; gleichwohl gibt es Anhaltspunkte für die Berechnung. Folgende Kriterien gelten allgemein als Bemessungsgrundlage für den Unternehmerlohn:

· Gehalt eines angestellten Meisters mit gleichwertiger Tätigkeit

· in einem Betrieb gleicher Branche

· einer ähnlichen Betriebsgröße.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der selbstständige Unternehmer für seine soziale Absicherung alleine aufkommen muss, also keine Arbeitgeberbeiträge erhält. Deshalb sollten für gesetzliche, tarifliche und betriebliche Sozialleistungen zwischen 20 und 30 Prozent hinzugerechnet werden. Für die unternehmerische Tätigkeit selbst kann ein weiterer Zuschlag hinzukommen. Ist der Unternehmer noch produktiv an der Leistungserstellung beteiligt, ist eine Trennung in einen direkten und einen indirekten Unternehmerlohn vorzunehmen. Alle Berechnungen in den abgebildeten Tabellen basieren auf einem fiktiven Unternehmen. Die Ergebnisse fließen in die Ermittlung des betrieblichen Gemeinkostensatzes ein.

Kalkulatorische Miete

Ist das Unternehmen in eigenen Betriebsräumen und auf eigenem Grund und Boden tätig ist, fallen keine ausgabewirksamen Mieten an. Betriebswirtschaftlich ist daher ein kalkulatorischer Wert anzusetzen, der sich an der ortsüblichen Miete für Werkstatt-, Lager- und Büroräume orientieren sollte. Allerdings dürfen nur tatsächlich genutzte Gebäude und Grundstücke eingerechnet werden.

Kalkulatorische Verzinsung

Zur Leistungserstellung ist Kapital in Anlage- und Umlaufvermögen gebunden. Die Kapitalnutzung stellt betriebswirtschaftlich einen Werteverzehr dar und ist deshalb in der Kostenrechnung zu berücksichtigen. Zwar fallen für das Eigenkapital keine Ausgaben an, das heißt aber nicht, dass es „kostenlos“ zur Verfügung steht. Der Kapitalgeber verzichtet auf Zinserträge aus anderen Anlagemöglichkeiten, sodass die entgangenen Zinsen durch den Betrieb erwirtschaftet werden müssen (Opportunitätskosten). Wird das betriebsnotwendige Kapital mit einem Zinssatz von vier Prozent verzinst, ergibt sich eine kalkulatorische Verzinsung von 5.800 Euro pro Jahr. Weil die kalkulatorischen Zinsen die tatsächlich gezahlten Zinsen ersetzen, dürfen diese in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt werden.

Kalkulatorische Abschreibung

Die kalkulatorischen Abschreibungen erfassen die tatsächliche technische und wirtschaftliche Abnutzung von betriebsnotwendigen Maschinen und Anlagen ohne Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften (z.B. degressive AfA). So kann die Abschreibung auf der Basis von angenommenen Wiederbeschaffungswerten erfolgen, um bei Preissteigerungen die Refinanzierung der Ersatzinvestition sicherzustellen. Als Dauer der Abschreibung wird der Zeitraum der tatsächlichen Nutzung zugrunde gelegt. In kleineren Unternehmen wird jedoch häufig der steuerliche AfA-Wert ersatzweise auch in der Kalkulation angesetzt.

Kalkulatorische Wagnisse

Zur Absicherung von betrieblichen Risiken können eine Vielzahl von kalkulatorischen Wagnissen gebildet werden. Als Wagnisse gelten dabei nur spezielle Risiken, die zufallsbedingt und in unterschiedlicher Höhe anfallen und für die keine Versicherung abgeschlossen wurde oder die den versicherten Wert übersteigen.

Für die Berechnung der voraussichtlichen Wagnisse sind die durchschnittlichen Istwerte der letzten fünf Jahre (in Ausnahmefällen auch mehr), ergänzt um zu erwartende, zusätzliche Risiken, heranzuziehen.

Im Malerhandwerk spielt das Gewährleistungswagnis eine große Rolle, weil für die Dauer der Gewährleistung mit Nachbesserungen zu rechnen ist. Im Beispiel wird außerdem ein Vertriebswagnis für mögliche Forderungsverluste berücksichtigt und eine Wertminderung bzw. der Verlust von Lagerbeständen (Beständewagnis) einkalkuliert.

 

Autor: Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart
Quelle: Malerblat 11/2011

 

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