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Korrosionsschutz Stahl

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Korrosionsschutz von Stahl

Korrosionsschutz von Stahl
Auf Eisen und Stahl steht im Außenbereich der Korrosionsschutz im Vordergrund. Grundlegendes Regelwerk ist die DIN EN ISO 12 944. Foto: Caparol Farben Lacke Bautenschutz

Beim Korrosionsschutz von Stahl-Bauteilen müssen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese haben auch Auswirkungen auf die Auswahl des Beschichtungsstoffs. Der Korrosionsschutz von Stahlbauteilen ist eine traditionelle Aufgabe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dass der Korrosionsschutz mit organischen Beschichtungsstoffen durch das deutsche Bauordnungsrecht geregelt ist, wissen aber nur wenige. Das kann dazu führen, dass Beschichtungsstoffe eingesetzt werden, die den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechen. Was sind das für Regelungen und wie wird man diesen gerecht?
Das deutsche Bauordnungsrecht betrachtet eine Korrosionsschutzbeschichtung als sicherheitsrelevanten Bestandteil für die Standsicherheit einer Stahlkonstruktion. Es geht also um weit mehr als nur um den Substanzerhalt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Grundlegende Kenntnisse des deutschen Bauordnungsrechts sind daher unerlässlich, insbesondere wenn es um die Eignung von Bauprodukten geht – wie in diesem Fall um Korrosionsschutzbeschichtungen.


Landesbauordnungen

Wesentlicher Bestandteil des deutschen Bauordnungsrechts sind die Landesbauordnungen. Da Bauordnungsrecht in Deutschland Ländersache ist, besitzt jedes der 16 Bundesländer seine Landesbauordnung (LBO). Die LBO orientieren sich an der Musterbauordnung (MBO). Diese wurde von den Ländern in Zusammenarbeit geschaffen, um die LBO weitgehend zu vereinheitlichen. Zweck der LBO ist das „sichere Bauen“. Demnach sind Bauwerke so zu errichten und in Stand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Hier geraten auch die Baustoffe ins Blickfeld. So ist in allen LBO der Abschnitt Bauprodukte und Bauarten zu finden, in dem sinngemäß festlegt ist, dass Bauprodukte für den jeweiligen Anwendungszweck geeignet sein müssen und dass dies ggf. mit Eignungsnachweis zu belegen ist. Welche Bauprodukte davon in welcher Form betroffen sind, ist in den Bauregellisten festgehalten. Letztere werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geführt. Es gibt die Bauregellisten A, B und C.

Korrosionsschutz Stahl

In der Bauregelliste A, Teil 1 „geregelte Bauprodukte“, findet man unter Nr. 4.9.1 auch die Beschichtungsstoffe für den Korrosionsschutz von Stahl-Bauteilen. Damit gehören die Korrosionsschutzbeschichtungen zu den geregelten Bauprodukten. Für diese Baustoffe bzw. Beschichtungen gibt es also allgemein anerkannte technische Regeln (z.B. DIN-Normen). Im Fall der Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe für Stahl und verzinkten Stahl ist das die DIN EN ISO 12944 Teil 5. Die Bauregelliste fordert vom Hersteller eine Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Norm. Diese Prüfung erfolgt nach DIN EN ISO 12944 Teil 6 „Laborprüfungen zur Bewertung von Beschichtungssystemen“ durch eine vom DIBt anerkannte Prüfstelle. Wenn diese externe Prüfstelle die Übereinstimmung geprüft und bescheinigt hat, kann der Hersteller die Übereinstimmung erklären. Wie in der Bauregelliste gefordert, geschieht das durch ein Übereinstimmungszeichen – kurz Ü-Zeichen genannt. Das Ü-Zeichen wird auf den Etiketten gut sichtbar aufgebracht.
Auf Stahlbauteilen aus nicht legiertem und niedrig legiertem Stahl einschließlich verzinktem Stahl, die nach einem Tragsicherheitsnachweis ausgelegt sind, muss der Fachbetrieb eine Korrosionsschutzbeschichtung verwenden, die mit einem Ü-Zeichen gemäß Bauregelliste gekennzeichnet ist. Sollte der Beschichtungsstoff von den Vorgaben der DIN EN ISO 12944–5 wesentlich abweichen, ist sogar ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich. Das ist z.B. bei Pulverbeschichtungen der Fall, da diese nicht in der Norm aufgeführt sind.


Regelungen durch ZTV-KOR

Ausgenommen von dieser Regelung ist der Korrosionsschutz auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Bahnanlagen, Brücken (nicht aber Gebäuden) und Versorgungsanlagen für Elektrizität, Wasser, Gas etc. und auch Kräne. Diese Anlagen werden von den LBO ausdrücklich nicht erfasst. Hier gelten ganz spezielle Regelungen. An öffentlichen Brücken und Bahnanlagen sind das unter anderem auch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Ingenieurbauten (ZTV-ING) und hier wiederum der Teil 4, also ZTV-KOR-Stahlbauten (ZTV-KOR).
Die zum Einsatz kommenden Beschichtungsstoffe müssen den Technischen Lieferbedingungen und Technischen Prüfvorschriften für den Korrosionsschutz von Stahl-Bauten entsprechen (TL/TP-KOR-Stahlbauten). Darüber hinaus wird vom ausführenden Fachunternehmen eine besondere Personalqualifikation gefordert. Achtung: Das hier gebräuchliche Ü-Zeichen wird nicht im bauaufsichtlich geregelten Bereich anerkannt.

Für den allgemeinen Korrosionsschutz z.B. an Gebäuden gilt dieses Ü-Zeichen. Im oberen Teil ist der Name des Herstellers zu lesen. Dieser erklärt mit diesem Ü-Zeichen die Übereinstimmung mit der darunter aufgeführten Norm. Unmittelbar darunter befindet sich die Registrierungsnummer der Prüfstelle und die Nummer des Prüfberichtes. Ganz unten ist der Name der vom DIBt anerkannten Prüfstelle zu sehen. Abbildungen: Caparol


An der Praxis vorbeigeregelt?

Alles gut geregelt, sollte man meinen. Aber die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung in die Praxis des Handwerks ist problematisch. So sind derzeit nur wenige Beschichtungsstoffe auf dem Markt, die ein Ü-Zeichen gemäß Bauregelliste tragen und damit z.B. für Stahlträgerkonstruktionen im Hochbau verwendet werden dürfen. Ursache sind die hohen Kosten für die erforderlichen Prüfungen und die sehr hohen Prüfanforderungen, mit denen die üblichen einkomponentigen Beschichtungsstoffe in der Regel überfordert sind. Auch bei der Untergrundvorbereitung zeigt sich, dass man an der Praxis des Handwerks absolut vorbeigeregelt hat. Um den Anforderungen gerecht zu werden, ist das Strahlen auf den Reinheitsgrad SA 2 ½ Voraussetzung für einen normgerechten Korrosionsschutz. Das ist in der Praxis oftmals kaum zu machen. Bemühungen der Berufsverbände, im Gespräch mit dem DIBt eine praxisgerechtere Regelung zu finden, waren bis heute leider erfolglos.
Das bedeutet für den Fachhandwerker, dass er für den Korrosionsschutz von statisch relevanten Stahlbauteilen einen Beschichtungsstoff mit Ü-Zeichen gemäß Bauregelliste verwenden muss, auch dann, wenn die Auswahl an geeigneten Beschichtungsstoffen sehr klein ist.

Achtung Verwechselungsgefahr: Dieses Ü-Zeichen gilt nur für Korrosionsschutzbeschichtungen an öffentlichen Verkehrswegen wiez. B. Brückenbauwerken, nicht aber für den im Handwerk üblichen Korrosionsschutz an und in Gebäuden.

Bernhard Linck, Caparol
Quelle: Malerblatt 10/2010
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