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Gerüstbau, Teil 5

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Gerüstbau, Teil 5

Für Gerüstersteller und -nutzer bedeutet eine bauaufsichtliche Zulassung auch rechtlich mehr Sicherheit.

In Deutschland – sowie in einigen anderen europäischen Ländern – erfordert die Herstellung und Verwendung eines Gerüstsystems eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Sie wird ausgestellt durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin, ein meist zeitaufwendiger Prozess. Europäische Zulassungen gibt es für Gerüstsysteme keine, denn Zulassungen unterliegen ausschließlich nationalem Recht.

Das Zulassungsverfahren

Vor Erteilung einer Zulassung – also während des Zulassungsverfahrens, welches in Deutschland durch die Zulassungsgrundsätze geregelt ist – muss der Hersteller eine Mindestausstattung an Gerüstbaueilen und die Leistungsfähigkeit des Gerüstsystems nachweisen. Die Leistungsfähigkeit des Gerüstsystems wird durch den statischen Nachweis der Systemkonfigurationen der Regelausführung bewiesen. Für alle Konfigurationen der Regelausführung erübrigt sich in der Praxis ein statischer Nachweis. Häufig sind für diesen Nachweis im Vorfeld Versuche an Bauteilen und Bauteilkonfigurationen notwendig, anhand derer Tragfähigkeiten und statische Idealisierungen abgeleitet werden. Die Ergebnisse werden in der Zulassung festgehalten, so dass auch später auf diese für den statischen Nachweis im Einzelfall zurückgegriffen werden kann.

Zulassungen haben aber nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Das jeweilige Gültigkeitsdatum ist dem Zulassungsbescheid zu entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeit kann der Zulassungsinhaber die Zulassung verlängern und erhält vom DIBt einen Verlängerungsbescheid. Normalerweise haben Zulassungen eine Gültigkeit von maximal fünf Jahren. Häufig werden Zulassungen jedoch nur um ein Jahr verlängert, wenn sich beispielsweise technische Vorschriften ändern und der Zulassungsinhaber die entsprechenden Nachweise dem DIBt noch nicht vorgelegt hat.

Alle mit einer Zulassung geregelten Bauteile – auf jeden Fall die Bauteile des Regelaufbaus – sind als vereinfachte Bauteilzeichnungen im Anhang der Zulassung enthalten. Anhand dieser Zeichnungen können Gerüstbauunternehmen oder Gerüstersteller die Gerüstbaueile identifizieren.

Kennzeichnung

Zusätzliches und zugleich wichtigstes Instrument der Identifizierung ist die Bauteilprägung, die den eindeutigen Zusammenhang zwischen realem Bauteil und der Zulassung herstellt. Die Prägung enthält unter anderem das Ü-Zeichen, ein Herstellerzeichen und die individuelle Endnummer der zugehörigen Zulassung. Der exakte Kennzeichnungsschlüssels ist in der Zulassung erläutert.

Mit dem geprägten Ü-Zeichen und der verkürzten Zulassungsnummer bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung des vorliegenden Gerüstbaueils mit der Zulassung und gleichzeitig die Erfüllung aller im Rahmen der Zulassung geforderten Herstellbedingungen. Bezüglich der Herstellung fordert die Zulassung neben der laufenden Eigenüberwachung, zu der häufig bauteilzerstörende Kontrollen und die Überwachung der Materialkennwerte gehören, auch eine regelmäßige Fremdüberwachung durch eine hierfür anerkannte und zertifizierte Überwachungsstelle. Aufgabe dieses 4-Augen-Prinzips ist die Überwachung der vom Hersteller durchgeführten laufenden Produktionskontrolle, aber auch die Kontrolle, ob die Gerüstbaueile noch immer nach den konstruktiven Zulassungsvorgaben hergestellt werden. Hier will der Gesetzgeber ausschließen, dass Gerüstbaueile nach Erteilung einer Zulassung konstruktiv verändert werden, ohne entsprechenden Zulassungsnachweis. Die Fremdüberwachung hat grundsätzlich in allen Herstellerwerken zu erfolgen, die ein bestimmtes zugelassenes Bauteil produzieren. Dass dies auch geschieht ist bei der Firma Layher, die ausschließlich am deutschen Standort produziert, für den Endkunden leicht nachzuvollziehen. Fertigt ein Gerüstanbieter auch im Ausland, müssen diese Fertigungsstätten ebenfalls von einer deutschen Überwachungsstelle kontrolliert werden. Leider gibt es für Endkunden kaum Möglichkeiten zu erkennen, ob dies auch wirklich geschieht. Mit dem Einsatz solcher Produkte ist daher ein gewisses Risiko verbunden.


Weitreichende Folgen

Gerüstbaueile der Regelausführung, die wissentlich ohne Ü- und Zulassungsnummern-Prägung oder gänzlich ohne Zulassung hergestellt und in Deutschland vertrieben werden, entsprechen nicht den Landesbauordnungen. Sie haben weder eine bauaufsichtliche Zulassung, noch unterliegt ihre Herstellung einer Eigen- und Fremdüberwachung. Der Einsatz derartiger Gerüste hat für den Gerüstbauunternehmer weitreichende Folgen, da er zum „Inverkehrbringer” dieses Gerüstes wird, mit den gleichen Pflichten wie ein Hersteller. Haben Gerüstbaur davon keine Kenntnis und setzen das Gerüst ohne erwirkte Zulassung oder Vermischungszulassung ein, können die Gewerbeaufsicht oder die Baubehörden das Gerüst trotz ordnungsgemäßer Montage sperren oder sogar abbauen lassen. Der Gerüstbaur läuft Gefahr, dass sämtliche anfallenden Kosten wie Konventionalstrafen – auch von anderen Gewerken – zu seinen Lasten gehen. Noch folgenschwerer wird das Verwenden nicht zugelassener Bauteile im Schadensfalle. Kommt es zu einem Einsturz des Gerüstes, ist der Gerüstbaur trotz einwandfreier Erstellung und Dokumentation der Übergabe des Gerüsts in der Haftung.

Der Einsatz eines Gerüstes mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bietet rechtlich Sicherheit.

Praxisplus

Um Kunden bestmöglich bei der täglichen Arbeit zu unterstützen, stellt Layher umfassende technische Dokumentationen zur Verfügung: Von Zulassungen über detaillierte Technik-Broschüren bis hin zu Aufbau- und Verwendungsanleitungen. Darin finden Kunden als Hilfestellung nicht nur ausführliche Informationen zu den Grundbauteilen und zur Funktionsweise, sondern auch Verwendungs- und Montagehinweise, Aufbauzeichnungen sowie Materialbedarfstabellen für verschiedene Aufbauvarianten.

Dr.-Ing. Rolf Sontheimer Leiter Technische Abteilung bei Layher
Fotos: Layher
Quelle: Malerblatt 11/2013
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