| Beitragsseiten |
|---|
| Arbeitsbühne |
| Mieterpflicht |
| Alle Seiten |

Arbeitsbühnen sind praktische Helfer. Die Sorgfalt beim Umgang mit ihnen ist aber ein Muss für sicheres Arbeiten.
Der Einsatz einer Arbeitsbühne ist eine gute Alternative zum Gerüst, wenn die Standzeiten kurz und die Sanierungsaufgabe punktuell anzusteuern ist. Auch Hindernisse wie etwa Fassadenvorsprünge können von einer Arbeitsbühne überwunden werden. Je nach Aufgabe stehen eine Vielzahl verschiedener Modelle wie Lkw-, Anhänger-, Scheren- oder Raupen-Arbeitsbühnen zu Verfügung. Grundsätzlich kann man zwei Gerätetypen unterscheiden: Die einen werden während des Einsatzes verfahren (Beispiel Scherenbühne), die anderen haben eine feststehende Unterkonstruktion und werden nur verfahren, wenn sich Teleskop- oder Auslegearm in eingefahrenem Zustand befinden (Lkw-Hubarbeitsbühne und Anhängerbühnen). Um zu entscheiden, welche Bühne zum Einsatz kommen soll, müssen die Objektgegebenheiten wie Platzverhältnisse zum Aufstellen der Bühne, die Höhe und Breite der Zufahrt sowie die Untergrundverhältnisse abgeklärt werden.
Sicherheit
Ein besonderes Augenmerk ist bei den Höhenzugangsgeräten auf die Sicherheit zu richten. Unfälle auf der Baustelle haben oft schwerwiegende Folgen. Sie können aber mit einer fachgerecht gewarteten und sicher aufgebauten Arbeitsbühne vermieden werden. In Deutschland gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die unter anderem die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten regelt. Hubarbeitsbühnen sind als nicht überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft. Das heißt, sie können ohne besondere Bedienberechtigung geführt werden. Allerdings gibt es Bühnen für einen Arbeitshöhenbereich zwischen vier und 100 Metern. Für einen sicheren Umgang und um Gefährdungen auszuschließen, sollten sowohl richtig gewartete Arbeitsbühnen sowie ausgebildete Mitarbeiter mit der Arbeit betraut werden. Ob gemietet oder gekauft: Die Hubarbeitsbühne muss mindestens einmal im Jahr geprüft und gewartet werden (Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 260/2.1). Nach § 10 der BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Hubarbeitsbühne regelmäßig geprüft und gewartet wird, da sonst die Sicherheit für das Bedienpersonal nicht gewährleistet ist.
Mietarbeitsbühne
Beim Mietgerät kann der Entleiher folgende Punkte verlangen: Eine Kopie des Prüfbuches, die Prüfplaketten für die Arbeitsbühne und bei Lkw-Arbeitsbühnen auch für das Fahrzeug. Die Termine dürfen nicht überzogen worden sein. Das Gerät ist gut gepflegt und in makellosem Zustand. Es ist mit allen vorgeschriebenen Sicherheitselementen ausgerüstet, wie Zwangsabschaltungen, Totmannschaltung, automatische Abstützkontrolle, Abschaltleiste, Stützensicherung, Lastbegrenzung. Eine detaillierte Bedienungsanleitung ist vorhanden. Eine Kurzfassung der Bedienungsanleitung befindet sich am Gerät, alle Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen sind deutlich gekennzeichnet und erklärt. Bei der Übergabe werden alle Bedienteile ausführlich erläutert. Alle Bewegungen (Heben, Senken seitliches Ausfahren) werden von der einzuweisenden Person durchgeführt und die Sicherheitsfunktionen getestet. Übergabe und Einweisung werden schriftlich bestätigt.

























