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EnEV 2009

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EnEV 2009

Die Energiesparverordnung hat das Ziel, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken. In diesem Jahr treten Änderungen in Kraft.

Die EnEV ist Teil eines umfangreichen Maßnahmenpakets der Bundesregierung, mit dem die Energieeffizienz verbessert und der Energieverbrauch gesenkt werden soll. Da die größten Einsparmöglichkeiten im Gebäudebereich liegen, wurden die Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand mit der EnEV 2009 verschärft. Geregelt werden nach wie vor die Vorschriften für Energieausweise für Gebäude, die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten, aber auch für Modernisierung, den Um- und Ausbau bestehender Gebäude und für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie die Warmwasserversorgung. Nachdem in der EnEV 2007 Energieausweise für Bestandsgebäude eingeführt wurden, erhöhen sich nun die Anforderungen an Neubau und Bestand. Die Beiträge, die Wohngebäude zum Klimaschutz leisten müssen, werden genau eingegrenzt. Im Einzelnen sind dies:

· Erhöhung der primärenergetischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudeneubauten und Sanierungen um durchschnittlich 30 Prozent
· Erhöhung der energetischen Anforderungen an Bauteile der Gebäudehülle bei wesentlichen Änderungen im Gebäudebestand um durchschnittlich 30 Prozent
· Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude – als Referenzen gelten Gebäude mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche
· Einführung des alternativen Bilanzierungsverfahrens nach DIN V 18599 auch für Wohngebäude
· Der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts bei Wohngebäuden bezieht sich nun auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf dessen Größe
· Überprüfung der Einhaltung der Nachrüstverpflichtungen und der Vorgaben für die Anlagentechnik nach EnEV durch die Bezirksschornsteinfegermeister
· Einführung einer Unternehmererklärung über nach EnEV durchgeführte Maßnahmen
· Regelungen zur Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
· Erweiterung der Qualifikationsanforderungen an Energieausweisaussteller


Änderungen für Wohngebäude

Geändert haben sich Anforderungen an Wohnneubauten, ihre Gebäudehülle und an den Höchstwert des Primärenergiebedarfs, der anhand der Geometrie, der Gebäudenutzfläche und der Ausrichtung eines identischen Gebäudes ermittelt wird, das die nach der Verordnung geregelte energetische Qualität besitzt. Dieser Wert gleicht dem Höchstwert des jeweiligen Gebäudes, dem sogenannten zulässigen Primärenergiekennwert, der um durchschnittlich 30 Prozent verringert werden soll. Bei der Gebäudehülle gilt ein durchschnittlich einzuhaltender U-Wert, der nun über den Gebäudetyp – „einseitig angebautes Wohngebäude“, „alle anderen Wohngebäude“ und „Erweiterung und Anbauten“ – ermittelt wird.
Für Heizsysteme, für die es zur Berechnung noch keine anerkannten Verfahren oder Erfahrungswerte gibt, können Komponenten mit ähnlichen oder vergleichbaren Eigenschaften angesetzt werden. Die Alternative, den Nachweis über die Unterschreitung des spezifischen Transmissionswärmeverlustes der Gebäudehülle zu führen, entfällt. Zudem musste bisher bei Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 qm der Einbau alternativer Energieversorgungssysteme geprüft werden. Seit 2009 soll dies ab 50 qm Nutzfläche verpflichtend sein.
Beim sogenannten „Bauen im Bestand“ – also bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau – kann nun zwischen dem Bauteilverfahren einerseits oder dem Referenzgebäudeverfahren gewählt werden. Beim Bauteilverfahren dürfen die für ein Bauteil, zum Beispiel Fenster oder Außenwände, festgelegten, nach unten korrigierten U-Werte nicht überschritten werden. Beim Referenzgebäudeverfahren darf der Jahresprimärenergiebedarf des geänderten Gebäudes nicht mehr als 40 Prozent über dem des Referenzgebäudes liegen.

Nichtwohngebäude

Auch für Nichtwohngebäude werden die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf verschärft. Des Weiteren gelten seit 2009 Grenzwerte für gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenbauteile. Neu ist dann auch, dass der Anteil der Fensterflächen zukünftig keine Rolle mehr spielt. Sobald von einem Bauteil mehr als 10 Prozent der Fläche geändert wird, greifen neu definierte, geringere Mindest-U-Werte. Bei Nichtwohngebäuden entfällt die Öffnungsregelung für gekühlte Gebäude, da eindringende Wärme den Energiebedarf erhöhen kann.

Nachrüst-Verpflichtungen

Bis zum Ende 2008 bestanden laut EnEV 2007 Nachrüstpflichten für den Heizkesselaustausch, Heizungs- und Warmwasserrohre sollten größtenteils schon in 2006 gedämmt sein. Hinzu kommt nun, dass bei beheizten Räumen entweder die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach zu dämmen sind. Speicherheizsysteme, die mindestens 30 Jahre alt sind, sollen nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Elektroheizungen mit Werten unter 20 W/qm, wie z. B. in Passivhäusern. Zudem werden die Mindestanforderungen an Gas- und Ölheizkessel seit 2009 auf alle Wärmeerzeugersysteme angewendet – auch für Wärmepumpen und Holzpelletheizungen ist dann die Aufwandszahl maßgeblich. Ausnahme hier: Gebäude, bei denen der zulässige Primärenergiebedarfskennwert um mehr als 40 Prozent unterschritten wird.
Im Hinblick auf die Folgen des Klimawandels hat das Bundeskabinett bereits 2007 die Verschärfung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Angesichts der im November veröffentlichten Zahlen in einer Studie des Global Carbon Project, nach denen der weltweite CO2-Ausstoß seit dem Jahre 2000 viermal so schnell steigt wie in den 90er-Jahren, war es ebenso richtig, schon für 2012 die nächste Stufe der EnEV zu definieren.

Quelle: Malerblatt 02/2009

 

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