Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer…
… die Klausel, er werde “in Vollzeit” beschäftigt” so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in der Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden schätzen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 5 AZR 602/13.
Quelle: Malerblatt 03/2016Teilen: