Kellerfeuchte im Altbau stellt keinen Mangel dar, wenn sich der Keller in einem Zustand befindet, der zur Zeit der Erichtung des Gebäudes typisch ist.
Insbesondere wenn zur Errichtungszeit Wassereintritte über die erdberührten Umfassungsbauteile hingenommen und sogar vielfach als erwünscht angesehen wurden.
Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 4 S 4/14.
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