Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern trifft nach der Landesbauordnung den Vermieter.
Dabei stellt sich der Einbau solcher Geräte als Modernisierungsmaßnahme dar. Wegen der geringen Beeinträchtigung beim Einbau und jährlicher zusätzlicher Betriebskosten von 4,84 Euro handelt es sich aber um eine Bagatellmaßnahme die nicht angekündigt werden muss. Soweit der Mieter bereits selbst Rauchwarnmelder nicht bekannter Qualität eingebaut hat, steht dies einer Duldungspflicht nicht entgegen.
Urteil des Landgerichts Halle, Az.: 3 S 11/14. jlpTeilen: