Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden.
Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden ist, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte
Konkurrenz zum bisherige Arbeitgeber angelegt und dem Arbeitgeber durch die
Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt worden ist, ist diese bei der der
erforderlichen Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 644/13. jlp
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