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Bauhandwerkersicherungsgesetz

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Bauhandwerkersicherungsgesetz

Vielen Handwerkern ist die Bedeutung des Bauhandwerkersicherungsgesetzes nach § 648a BGB noch nicht ausreichend bekannt. Dabei hat der Gesetzgeber den Auftragnehmern am Bau ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, mit dem insbesondere das Vorleistungsrisiko begrenzt werden kann.

Die Bedeutung des Bauhandwerkersicherungsgesetzes ergibt sich vor allem, bei fragwürdiger Bonität von Neukunden durch die Möglichkeit sofort nach Abschluss aber noch vor Auftragsbeginn Sicherheit nach § 648a BGB zu verlangen, bei Zweifel an der Bonität des Vertragspartners während der Auftragsausführung, bei großen Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, bei Nichtleistung oder Kürzungen von Abschlagsrechnungen trotz berechtigter Ansprüche, insbesondere bei Werkverträgen nach dem BGB, zur Absicherung von ausstehenden Zahlungen bei Mängelbeseitigungsleistungen nach der Abnahme, wenn der Auftraggeber Einbehalte wegen Mängeln vorgenommen hat.

Nach § 648a BGB kann der Auftragnehmer nach Abschluss des Bauvertrages jederzeit schriftlich eine Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs (zuzüglich 10 Prozent für Nebenkosten) verlangen. Die Sicherheit kann z. B. durch eine Bürgschaft seitens eines Kreditinstituts oder -versicherers erfolgen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht in einer angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer die Arbeiten nach Ablauf der Frist einstellen bzw. den Arbeitsbeginn verweigern. Das Einstellen der Arbeiten sollte dann auch angezeigt werden. Hat der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht fristgerecht beigebracht, kann der Auftragnehmer statt der Arbeitseinstellung auch den Vertrag kündigen. Die Kündigung sollte immer schriftlich erklärt werden; am besten durch Einschreiben mit Rückschein. Die bereits erbrachten Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet.

Der entscheidende Vorteil für den Auftragnehmer besteht darin, dass er für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschal 5 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen kann, statt von den Vertragspreisen alle ersparten Kosten abzuziehen. Verweigert der Auftragnehmer die Leistung, kann er den Vertrag erst dann kündigen, wenn eine erneute angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit erfolglos verstrichen ist.

Der wesentliche Nachteil für den bauausführenden Handwerker besteht in der Kostenübernahme für die Sicherheit von max. 2,0 Prozent der Garantiesumme pro Jahr. Außerdem darf das Kreditinstitut Zahlungen an den Auftragnehmer nur leisten, wenn der Auftraggeber den Vergütungsanspruch anerkennt oder zur Zahlung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

§ 648a BGB kann weder durch AGBs noch durch Individualvereinbarungen außer Kraft gesetzt werden. Er gilt nicht für öffentliche Auftraggeber und private Bauherren von Einfamilienhäusern.


Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Fachschule für Gestaltung, Stuttgart.

schilling@farbgestaltung.de

Quelle: Malerblatt 07/2014

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