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Werklohnanspruch

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Werklohnanspruch

In Verträgen ist vielfach ein Aufrechnungsverbot enthalten, das erhebliche Auswirkungen haben kann. Dafür ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit ein Aufrechnungsverbot den konkreten Sachverhalt erfasst.

Die mit einem Aufrechnungsverbot bezweckte Wirkung ist grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnforderung mit Ansprüchen aufrechnet, die dazu dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Dazu gehört die Forderung auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten.

Die Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages findet zunächst ihren Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertiggestellten Leistung. Der Auftraggeber kann sich im Prozess mit dem Leistungsverweigerungsrecht verteidigen mit der Folge, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise nicht durchsetzbar ist. Grundsätzlich ist es ein nicht hinnehmbares Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn trotzdem durchsetzbar wäre. Der Unternehmer würde in diesem Fall von einer doppelten Vertragswidrigkeit profitieren. Er würde ein Urteil über seine Werklohnforderung erhalten, obwohl er den Vertrag nicht erfüllt hat und zudem der Aufforderung, die Erfüllungshandlung innerhalb einer Frist vorzunehmen, nicht nachgekommen ist.

Es ist nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, eine Werklohnforderung ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Das gilt selbst auch, wenn das Aufrechnungsverbot einzelvertraglich vereinbart wurde. Erst recht gilt es dann, wenn es sich bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die gleichen Maßstäbe anzusetzen, die auch für die Auslegung von Gesetzen gelten. Diese Auffassung hat das Kammergericht im Urteil vom 16.12.2011 – 7 U 18/11 – vertreten.

Dr. Franz Otto
Quelle: Malerblatt 03/2014
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