Arbeitsverhältnisse eines Einzelunternehmers mit nahen Familienangehörigen sind steuerlich bei den Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn bei der Tätigkeitsbeurteilung diese Arbeit einem Fremdvergleich standhält.
Allein der Umstand, dass zum Beispiel beide Elternteile in der Firma ihres Sohnes „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben, ist für die steuerliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: X R 31/12.
Quelle: Malerblatt 03/2014Teilen: