Lehnt es der Wohnungseigentumsverwalter bei Feuchtigkeitseintritt mit Schimmelbildung und Silberfischbefall im Sondereigentum ab, der Ursache nachzugehen (hier: weil er falsches Lüftungsverhalten für ursächlich hält), obgleich hierfür ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht von vornherein auszuschließen ist (hier: nach Behauptung des betroffenen Wohnungseigentümers Mangel des Dachflächenfensters), handelt er pflichtwidrig.
Stellt sich später heraus, dass die Ursache ein Mangel im Gemeinschaftseigentum ist, hat der Verwalter dem geschädigten Eigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Urteil des Landgerichts München I, Az.: 1 S 26801/11.
Quelle: Malerblatt 03/2014Teilen: