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Zeugnis

Betriebsführung Malerblatt Wissen
Zeugnis

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Denn das würde im Ergebnis bedeuten, dass der Arbeitgeber die bereits abgegebene Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit anderen Worten nochmals formelhaft wiederholt. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber somit nicht verurteilt werden, das Bestehen von persönlichen Empfindungen gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich zu bescheinigen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 9 AZR 227/11.

Quelle: Malerblatt 03/2014
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