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Ausbildungskosten

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Ausbildungskosten

Klauseln im Arbeitsvertrag, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten für jeden Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsehen, ohne Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind unwirksam.

Ist eine Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, kann der Arbeitgeber die Erstattung der aufgewandten Ausbildungskosten regelmäßig nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verlangen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 3 AZR 103/12.

Quelle: Malerblatt 03/2014
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