Will ein Grundstückseigentümer bei bestimmten Bauarbeiten das Grundstück eines Nachbarn in Anspruch nehmen, muss er diese Arbeiten nach Beginn und Dauer sowie Art und Umfang genau bezeichnen.
Handelt es sich nur um Verschönerungen (zum Beispiel Hausanstrich), so muss der Eigentümer in einem solchen Fall zunächst vortragen, dass eine objektive Notwendigkeit für den Anstrich besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Anstrich künftige Schäden, etwa durch eindringendes Regenwasser, verhindern soll. Besteht nach alledem eine Duldungspflicht des Nachbarn, muss der Eigentümer Art und Umfang der Arbeiten, die vorgesehenen Termine und den räumlichen Umfang der gewünschten Inanspruchnahme im Einzelnen anzeigen. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 49/12.
Quelle: Malerblatt 07/2013