Ein Unternehmer sah sich durch einen IHK-Bescheid über die Festsetzung von Ausbildungs-Betreuungsgebühren in seinen Rechten verletzt.
Die IHK sei verpflichtet, diese Gebühren differenziert, erst nach verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu erheben. Diese Handhabung sei geboten, weil im Zeitpunkt der Gebührenerhebung gar nicht feststehe, ob der Auszubildende die Prüfung zum Beispiel überhaupt antrete. Dieser Auffassung folge das Gericht nicht. Denn der der IHK durch Gesetz eingeräumte Gebührenermessungsgebrauch beinhaltet die IHKBefugnis, auch den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld und der Fälligkeit selbst zu bestimmen. Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, Az.: 8 LA 112/11.
Quelle: Malerblatt 05/2013Teilen: