Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden kann durch eine örtliche Satzung nicht bestimmt werden, dass bauliche Anlagen in ihrer Farbgebung der typischen straßenbegleitenden Bebauung anzupassen sind.
Bei der Änderung baulicher Anlagen haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18.8.2011 – 9 K 1616/10 – kann durch eine örtliche Satzung nicht bestimmt werden, dass bauliche Anlagen in ihrer Farbgebung der typischen straßenbegleitenden Bebauung anzupassen sind. Ohnehin müssen örtliche Bauvorschriften klar, bestimmt und möglichst konkret sein.
Erforderlich ist, dass der betroffene Grundstückseigentümer die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Er muss in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden müssen. In dem konkreten Fall ließ sich der Regelung mit hinreichender Sicherheit entnehmen, welche Farbtöne zulässig und welche Farbtöne ausgeschlossen sein sollten. Es war noch nicht einmal ein Farbspektrum vorgegeben. Dies geschah nicht durch die Bezugnahme auf die „typische straßenbegleitende Bebauung“. Zwar war die vorhandene Bebauung ganz überwiegend weiß bis hellgrau gestaltet, so dass sich hieraus ein grundsätzlich einheitliches, zur Maßstabbildung prinzipielles geeignetes Bild ergab. Trotzdem lag eine Unbestimmtheit vor.
Es wäre Sache der Gemeinde gewesen, die Zielrichtung der Anpassungspflicht zu verdeutlichen. Es kam nicht darauf an, dass es sich um ein verhältnismäßig kleines und einheitlich geprägtes Baugebiet handelte. Unerheblich war die Auffassung der Gemeinde, dass eine gewisse Variationsbreite an Gestaltungsmöglichkeiten offen gehalten werden sollte. Trotzdem konnte auf eine Bestimmtheit nicht verzichtet werden. Inhaltsbestimmende Regelungen müssen nicht nur verhältnismäßig, sondern auch sonst rechtmäßig sein. Die Ordnungsverfügung war rechtswidrig und verletzte den Grundstückseigentümer in seinen Grundrechten.
Dr. Franz Otto Quelle: Malerblatt 05/2013