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Werklohn auch ohne Abnahme fällig

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Werklohn auch ohne Abnahme fällig

Nach der Ausführung der vereinbarten Arbeiten machte der Auftragnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns geltend. Er hatte damit aber nur teilweise Erfolg und zwar Zug um Zug gegen Beseitigung von Werkmängeln.

Im übrigen wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer verpflichtet war, 13.000 Euro für andere Arbeiten zu zahlen, nicht aber einen höheren Betrag.

Als es um die Ausführung verschiedener Handwerkerarbeiten ging, wurde beim Unternehmer ein Angebot angefordert, das auch abgegeben wurde. Später gab es dann Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, welche Bedeutung das Angebot hatte. Das Angebot enthielt die Auflistung spezifischer Anforderungen für einzelne Bauobjekte, in welchen Arbeiten auszuführen waren, und ansonsten jeweils die Bezeichnung „ansonsten komplette Leistungen”. Der Inhalt der Anfrage konnte nur so verstanden werden, dass die Arbeiten in technisch einwandfreier Form erfolgen sollten. Die Anfrage unterschied nicht zwischen normalen und schwierigeren Arbeiten. Der Bauherr hatte deutlich gemacht, dass er in der Beantwortung seiner Preisanfragen eine Preisangabe erwartete, die derartige Leistungen mit einschloss.

Das Angebot des Unternehmers, ausdrücklich bezogen auf die Anfrage, konnte von ihm daher nur so verstanden werden, dass der Leistungsumfang, wie er der Unternehmer anbot, sich nach dieser Anfrage richtete und demzufolge Preisangaben eine Inklusivleistung inklusive möglicherweise erforderlicher Arbeiten beinhaltete.

Hätte der Unternehmer, dem der Inhalt der Anfrage in vollem Umfang bekannt war, nämlich zusätzliche Leistungen anbieten wollen, so hätte, wenn ein solches Verständnis gewollt gewesen wäre, schon im Angebot darauf hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis des Auftragnehmers war jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Sein Angebot nahm die Anfrage des Auftraggebers unkommentiert auf. Aufgrund des Umstandes, dass dem Auftragnehmer die Anfrage in vollem Umfang bekannt war und er ihr ohne weiteres die Preisvorstellungen des Interessenten entnehmen konnte, konnte auch nicht von einem versteckten Missverständnis die Rede sein. Die genannten Preise waren daher als Inklusivpreise zu verstehen, deren Leistungsinhalt bestimmt war.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 3.8.2012 – 1 U 66/11 – vertreten. Dr. Franz Otto

Quelle: Malerblatt 02/2013
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