Ist zwischen dem Architekten und dem Bauherrn die Verwendung bestimmter Baumaterialien vereinbart, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus anderer Materialien, die qualitativ minderwertig sind, einen Planungsmangel dar.
Macht der Bauherr diesbezüglich Schadenersatz geltend, kann sich der Architekt dagegen nicht mit der Einrede der Unverhältnismäßigkeit der konkreten Mangelbeseitigungsmaßnahme wehren. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az.: 8 U 97/09.
jlp
Quelle: Malerblatt 10/2012
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