Zu dem Leistungsbild der Objektüberwachung bei einem Architekten gehört auch das Führen eines Bautagebuches durch den Architekten.
Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt. Das Bautagebuch hat den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Diese Dokumentation kann insbesondere bei Störungen des Bauablaufes oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Aus diesem Grunde ist die Dokumentationspflicht von besonderer Bedeutung. Dies auch deshalb, weil sie erfahrungsgemäß Grundlage von Nachtragsforderungen der Bauunternehmer sein kann. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VII ZR65/10. jlp
Quelle: Malerblatt 10/2012