Einem Handwerkskammerzugehörigen steht kein Rechtsanspruch auf Löschung eines in der Handwerksrolle eingetragenen Mitbewerbers zu.
Verfügt der Mitbewerber über eine Ausnahmebewilligung nach der Handwerksordnung, so ist seine Kammerzugehörigkeit rechtmäßig. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Betroffene selbst oder die IHK einen Antrag auf Löschung stellen. jlp
Ouelle: Malerblatt 10/2012
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