Deshalb können Unternehmer die Anschaffungskosten für ein Handy als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, allerdings nicht in beliebiger Höhe. Hierzu entschied nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass die Anschaffungskosten für ein handgefertigtes Handy in Höhe von 5.200 Euro den Rahmen des Notwendigen sprengen. Nach Ansicht des Gerichts wurde hier ein Handy für die private Lebensführung angeschafft. Die betriebliche Veranlassung ist überzogen und tritt vollständig zurück. Urteil des Finanzgerichts Rheinland- Pfalz, Az.: 6 K 2137/10.
Quelle: Malerblatt 09/2012Teilen: