Wird ein betrieblich genutztes Leasingfahrzeug vor Ablauf der Leasingzeit durch ein anderes ersetzt und nur noch gehalten, um das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingsvertrages zu erwerben und mit Gewinn zu veräußern, so ist eine betriebliche Veranlassung nur anzunehmen, wenn der Wille zur gewinnorientierten Veräußerung durch Dritte erkennbar ist.
Die Zuordnung eines Leasingfahrzeuges zum Betrieb (und damit der Betriebsausgabenabzug) ist nur so lange zulässig, wie das Fahrzeug auch betrieblich eingesetzt wird. Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken, Az.: 1 K 2247/06.
Quelle: Malerblatt 09/2012
Teilen: