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Zusatzleistungen

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Zusatzleistungen

Grundsätzlich kommt die Berücksichtigung von Mehrmengen in Betracht, wenn die Parteien keinen Pauschalvertrag abgeschlossen haben.

Dann kann von einem Einheitspreisvertrag ausgegangen werden. Von einem Einheitspreisvertrag ist insbesondere dann auszugehen, wenn vertraglich eine Massenprüfung vorbehalten wird. Alleinige Abrechnungsgrundlage sind beim Einheitspreisvertrag die tatsächlich erbrachten Leistungen. Bindend sind die im Angebot genannten Preise deshalb nur hinsichtlich der Einheitspreise, nicht aber hinsichtlich der Preise für die Einzelpositionen und Gesamtkosten. Trotzdem ist der Auftragnehmer einer Kostensteigerung nicht schutzlos ausgeliefert, wenn die VOB/B vereinbart worden ist. Dort heißt es in § 2 Nr. 3: „Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem in dem Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“

Dies ist so zu verstehen, dass bis zur Grenze der zehnprozentigen Überschreitung der angesetzten Mengen der angesetzte Einheitspreis abgerechnet werden darf. Für die darüber hinausgehende Menge ist auf Verlangen ein neuer Einheitspreis auszuhandeln. Hierfür muss der Auftragnehmer gegebenenfalls seine Kalkulation des ursprünglichen Angebots vorlegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der neue Einheitspreis durch das Gericht zu bestimmen. Dementsprechend ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einfach die Zahlung auf die Mehrmenge zu verweigern. Ein Anspruch auf Vergütung von Zusatzleistungen ergibt sich aber aus § 2 Nr. 8 VOB/B, wenn der Auftraggeber die Leistung als erbracht anerkannt hat. Solche Vergütungsansprüche sind auch dann begründet, wenn die Werkleistung notwendig war und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 29.6.2010 – 3 U 92/09 – vertreten.

Dr. Franz Otto
Quelle: Malerblatt 09/2012
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