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Werklohnforderung

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Werklohnforderung

Der Werkunternehmer kann bei einem Werkvertrag, für den die Verbindlichkeit der VOB vereinbart worden sind, nach Erbringung der geschuldeten Werkleistung Schlusszahlung des vereinbarten Werklohns verlangen, wenn das Werk abgenommen ist und er dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechung vorgelegt hat.

Wenn für das Vertragsverhältnis die VOB gilt, ist regelmäßig die förmliche Abnahme geboten. Eine Abnahmewirkung kann der Auftragnehmer aber auch dadurch erzielen, dass er nach § 12 Nr. 5 VOB/B dem Auftraggeber eine schriftliche Fertigstellungsanzeige übermittelt; dann gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Tagen als abgenommen. Eine solche Fertigstellungsanzeige kann aber auch in der Schlussrechnungsstellung durch den Werkunternehmer liegen, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.4.2009 – I 5 U 142/08 – ergibt. Für den Auftragnehmer entfällt die Möglichkeit, eine fiktive Abnahme zu erreichen, nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich eine förmliche Abnahme vereinbart haben.

Die vertragliche Vereinbarung über die Durchführung einer förmlichen Abnahme schließt indessen nicht aus, dass, wenn es zu einer solchen nicht gekommen ist und sie von keiner Partei verlangt worden ist, der Auftraggeber die erbrachte Werkleistung stillschweigend abgenommen hat. Wenn die Parteien die vereinbarte förmliche Abnahme schlechthin „vergessen“ haben, kann hierin ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit liegen, was wiederum zur Folge hat, dass eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges/konkludentes Verhalten des Auftraggebers in Betracht kommt. Ein solcher einverständlicher Verzicht auf die förmliche Abnahme mit anschließender konkludenter Abnahmeerklärung ist zum Beispiel angenommen worden, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern und der Auftraggeber dann mehrere Monate nach Erhalt der Schlussrechnung seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt hat.

Dr. Franz Otto
Quelle: Malerblatt 09/2012
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