Es muss ein sachlicher Grund für diese Abmahnung vorliegen und der Arbeitnehmer muss aus dieser Abmahnung den Hinweis entnehmen können, dass der Arbeitgeber für den Wiederholungsfall die Kündigung in Betracht zieht. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 603/07.
Quelle: Malerblatt 02/2012Teilen: