Weist ein Rechnungsaussteller in seiner Rechnung den Regelsteuersatz (19 Prozent) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegt, so führt dieser Fehler dazu, dass dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerbzug gänzlich versagt wird.
Anders als die Vorinstanz entschied der Bundesfinanzhof, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuerzusteht. Dieser beträgt sieben Prozent des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags. Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: V R 41/08.
Quelle: Malerblatt 02/2012Teilen: