Nach § 16 VOB/B wird die Werklohnorderung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist.
Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, der Auftraggeber aber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben hat, wird der Werklohnnspruch trotzdem fällig. Dies ist in der VOB nicht so geregelt, wird von der Rechtsprechung aber seit längerem so angenommen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber eine nicht prüfbare Schlussrechung erhalten hat, den geltend gemachten Betrag aber nicht zahlt und der Auftragnehmer deshalb die Zahlungsklage erhebt, führt das Gericht eine Sachprüfung durch und entscheidet, inwieweit die Forderung besteht und deshalb die Klage begründet oder unbegründet ist. Auch insoweit liegt eine eindeutige Rechtsprechung vor. Die Prüfung umfasst auch diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und gleichzeitig die sachliche Berechtigung infrage stellen. Mit diesen Einwendungen ist der Auftraggeber nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nicht ausgeschlossen.
Ist eine Werklohnorderung nach diesen Grundsätzen fällig geworden, kann die Vorlage weiterer Schlussrechnungen daran nichts ändern. Die Fälligkeit der Werklohnorderung kann nicht dadurch beseitigt werden, dass neue, nicht prüfbare Schlussrechnungen vorgelegt werden und der Auftraggeber entsprechende Einwendungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erteilung der Schlussrechnung erhebt. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.1.2011 – VII ZR 41/10.
Dr. Franz Otto Quelle: Malerblatt 02/2012