Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Verantwortlichkeit für den Mangel seiner Werkleistung durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten entgehen, ist dafür aber beweispflichtig.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10.6.2010 – Xa ZR 3/07 – vertreten. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus den Grundsätzen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt.
Autor: Dr. Franz Otto Quelle: Malerblatt 11/2011
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